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Artenschutz

Artenschutzrecht gilt auch für Gebäude bewohnende Arten.

Artenschutz am Gebäude – Gesetzliche Grundlagen

Wenn bei der Wärmedämmung einer Fassade oder eines Daches die vorhandenen Niststätten oder Quartiere geschützer Tierarten zerstört oder diese verschlossen werden, ist die Schaffung von Ersatz durch künstliche Nisthilfen oder Quartiere an den Gebäuden entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz (§42) Vorschrift.

Neue Nistmöglichkeiten und Quartiere werden von Vögeln und Fledermäusen in vielen Fällen nur zögernd angenommen. Deshalb sollte Ersatz möglichst an gleicher Stelle angebracht und ähnlich wie die alten Quartiere oder Niststätten gestaltet werden. Das setzt voraus, dass vor der Sanierung die Niststätten von Vögeln und die Schlafplätze von Fledermäusen durch ein Fachgutachten erfasst werden.

Vor dem Baubeginn: Da die Altvögel oft stundenlang und bei schlechtem Wetter sogar tagelang nicht ins Nest zurückkehren, muss die Fassade vor dem Aufstellen eines Baugerüstes und dem Abhängen mit Planen sorgfältig auf Neststandorte abgesucht werden.

Nach der Gerüststellung: Vom Gerüst aus wird die genaue Anzahl der vorhandenen Niststätten festgestellt. Finden sich nach der Gerüststellung noch besetzte Niststätten, so dürfen die Tiere nicht gestört werden. Es könnte eventuell sogar nötig sein, das Gerüst in Teilen zurückzubauen, bzw. im Anflugbereich die Planen wieder abgenehmen. Oft ist aber eine Lösung des Konfliktes einfach, z. B. indem zuerst an anderen Gebäudeteilen gearbeitet wird.

Tödlich für Fledermäuse sind Baumaßnahmen, bei denen die Quartiere tagsüber verschlossen werden, während die Tiere am Gebäude in Ritzen oder Nischen schlafen. Plattenbauten aber auch Gebäude mit vorgehängten Fassaden und unverputzten Brandwänden und Fachwerkhäuser bieten besonders viele Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Fledermäusen bewohnt sind, ist bei diesen Gebäudetypen sowie bei Häusern mit Flachdach aus den 1960er bis 1980er Jahren besonders hoch. Da die Tiere sehr unauffällig sind, ist eine rechtzeitige Prüfung durch entsprechende Fachleute erforderlich. Wenn Sie Experten oder Gutachter suchen, helfen Ihnen die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover und die Naturschutzverbände wie der BUND Region Hannover bei der Vermittlung.

Wildlebende Vogelarten sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25.3.2002 in der Fassung vom  12.12.2007 sowie die EU-Vogelschutzrichtlinie vom 02.04.1979  geschützt.

In der EU-Vogelschutzrichtlinie heißt es im Artikel 1:

„1.     Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

2.      Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.“

Nach § 10 BNatSchG sind alle in Europa wildlebend vorkommenden Vogelarten besonders geschützt. Ausnahme ist die verwilderte Haustaube. Nach BNatSchG 2007 § 42 heißt es:

 

 „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. ...“

  „3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ...“

 

Niststätten dürfen während oder auch außerhalb der Brutperiode bei standortabhängigen Vogelarten nicht zerstört werden. Auch wenn Vögel wie der Mauersegler im Winterhalbjahr nicht in Europa sind, bleiben ihre Niststätten an Gebäuden ganzjährig geschützt, da sie ortstreu sind und immer zu derselben Fortpflanzungsstätte zurückkehren.

 

Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten gehören zu den durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 1.3.2010 in der Fassung vom 12.12.2007 und die EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie - Anhang II oder IV) vom 21.05.1992 streng geschützten Arten.

 

Entsprechend dem BNatschG 2007 § 42 (siehe oben) sind auch die Schlafplätze und Wochenstuben von Fledermäusen ganzjährig geschützt. Hohlräume an Gebäuden, in denen Fledermäuse schlafen, dürfen demnach nicht verschlossen werden.

 

Wenn bei Wärmedämmungsmaßnahmen die Notwendigkeit besteht, die Hohlräume zu beseitigen regelt § 43 des BNatSchG diesen Fall.  Hiernach kann die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Ausnahme erteilen:

„4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“

Arbeiten zur Verbesserung der Energiebilanz fallen unter diesen Ausnahmetatbestand! Hingegen sind Fälle, in denen Eigentümer oder Mieter sich schon durch die Tiere wie z.B. ihre Geräusche gestört fühlen, nicht ausnahmefähig.

Die Ausnahmeanträge sind an die Naturschutzbehörde zu richten. In der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Region Hannover zuständig. Die Genehmigung kann mit Auflagen wie der Schaffung von Ersatz für die verloren gegangenen Niststätten verbunden sein.

Hingegen kann die Zerstörung von Neststandorten sowie das Verschließen oder Vernichten von Fledermausquartieren bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelung Bußgelder bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Untere Naturschutzbehörde Region Hannover

Naturschutz - Team Region West

Tel.: (05 11) 616 - 2 26 18

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Naturschutz – Team Region Ost einschließlich Landeshauptstadt Hannover

Tel.: (05 11) 616 – 2 26 72

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